Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren muss der Richter neben dem Urteil oder einem solchen gleichgestellten Titeln und deren Vollstreckbarkeit von Amtes wegen das Vorhandensein der drei Identitäten prüfen - die Identität zwischen dem Betreibenden und dem in diesem Titel bezeichneten Gläubiger, die Identität zwischen dem Betreibenden und dem bezeichneten Schuldner und insbesondere auch die Identität zwischen dem in der Betreibung geltend gemachten Anspruch und dem aus dem vorgelegten Titel sich ergebenden (BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Die Rechtsöffnung wird insbesondere dann nicht erteilt, wenn die Identität zwischen der Forderung und dem Titel offensichtlich nicht gegeben ist.