4 der Vereinbarung, wonach sich die Beklagte auch zur Zusendung der Lohnabrechnungen von Juli 2019, August 2019, Januar 2021 und Juni 2021 verpflichtet habe. Des Weiteren ergebe sich auch aus dem Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts R._____ vom 27. März 2023, dass die im Schlichtungsverfahren abgeschlossene Vereinbarung vom 27. März 2023 die Forderung aus Arbeitsvertrag betreffe. Die Vorinstanz verkenne, dass die Rechtsöffnung nur verweigert werden dürfe, wenn offensichtlich keine Identität zwischen den Forderungen aus dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungstitel bestehe. Einzelne geringfügige Zweifel genügten für eine Ablehnung der Rechtsöffnung nicht.