_) und auch über den Rückzug der Betreibung geeinigt hätten, sofern die Forderung im Umfang von netto Fr. 12'000.00 (gemäss Ziff. 1 und 2 der Vereinbarung vom 27. März 2023) von der Beklagten vollumfänglich bezahlt werde. Dass sich die Parteien in der Vereinbarung vom 27. März 2023 bezüglich der im Zahlungsbefehl vom 16. November 2022 ausgewiesenen Forderung aus dem Arbeitsverhältnis vom 2. Mai 2019 bis 31. August 2022 geeinigt hätten, ergebe sich zudem aus Ziff. 4 der Vereinbarung, wonach sich die Beklagte auch zur Zusendung der Lohnabrechnungen von Juli 2019, August 2019, Januar 2021 und Juni 2021 verpflichtet habe.