2023 ausgewiesenen Forderung liege zweifelsfrei derselbe Lebensvorgang zu Grunde. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich der Kläger in der Vereinbarung vom 27. März 2023 verpflichte, "die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 16. November 2022) nach Bezahlung des Betrages gemäss Ziff. 1 und 2 umgehend zurückzuziehen". Dies bedeute, dass sich die Parteien mit der Vereinbarung vom 27. März 2023 bezüglich der durch den Kläger betriebenen Forderung (Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____) und auch über den Rückzug der Betreibung geeinigt hätten, sofern die Forderung im Umfang von netto Fr. 12'000.00 (gemäss Ziff.