Zum Zeitpunkt des Zahlungsbefehls vom 16. November 2022 habe die Forderung gemäss Vereinbarung vom 23. März 2023 noch nicht bestanden, weshalb sich dieser nicht auf den Vergleich hätte beziehen können. Damit sei erstellt, dass der im Zahlungsbefehl vom 16. November 2022 bezeichnete Grund der Forderung nicht identisch sei mit demjenigen, der durch den Vergleich vom 27. März 2023 ausgewiesen sei. Mangels Identität der betriebenen Schuld mit der ausgewiesenen könne keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden.