Demgegenüber habe sich die Beklagte mit Vereinbarung vom 27. März 2023 verpflichtet, dem Kläger "nach Abzug der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von netto Fr. 12'000.00 zu bezahlen und ihm den Nachweis der abgeführten Sozialbeiträge zuzustellen", wobei dieser Betrag in drei aufeinanderfolgenden monatlichen Raten à je Fr. 4'000.00 zu bezahlen gewesen wäre. Auf welchen Lebensvorgang und welche Zeitperiode sich dieser pauschale Betrag beziehe, sei nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt des Zahlungsbefehls vom 16. November 2022 habe die Forderung gemäss Vereinbarung vom 23. März 2023 noch nicht bestanden, weshalb sich dieser nicht auf den Vergleich hätte beziehen können.