3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der gerichtliche Vergleich ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; Art. 241 Abs. 2 ZPO).