" 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 16. November 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 2. Juni 2023) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss verrechnet. -3- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Der Kläger erhob mit Eingabe vom 21. August 2023 fristgerecht Beschwerde gegen den ihm am 10. August 2023 zugestellten Entscheid mit den Anträgen: