Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.188 (SR.2023.223) Art. 73 Entscheid vom 18. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, [...] vertreten durch Gewerkschaft Unia Region Zentralschweiz, Rechtsanwältin Lara López Piñeiro, St. Karlistrasse 21, Postfach, 6004 Luzern Beklagte B._____ GmbH, [...] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 16. No- vember 2022 betrieb der Kläger die Beklagte für Forderungen von - Fr. 1'440.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2022 ("Lohn April 2022 [brutto] aus Arbeitsverhältnis vom 02.05.2019 – 31.08.2022") - Fr. 3'600.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2022 ("Lohn Juli 2022 [brutto] aus Arbeitsverhältnis vom 02.05.2019 – 31.08.2022") - Fr. 23'880.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2022 ("Forderung [brutto] aus Arbeitsverhältnis vom 02.05.2019 – 31.08.2022") - Fr. 24'739.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2022 ("Ferienlohn [brutto] aus Arbeitsverhältnis vom 02.05.2019 – 31.08.2022") sowie Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Klage vom 2. Juni 2023 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht R._____: " 1. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsam- tes Q._____ im Betrag von CHF 12'000.00 zu beseitigen und im vorge- nannten Betrag die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin." 2.2. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. 2.3. Mit Entscheid vom 7. August 2023 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungs- amtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 16. November 2022; Rechtshängig- keit des Rechtsöffnungsbegehrens am 2. Juni 2023) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss verrechnet. -3- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Der Kläger erhob mit Eingabe vom 21. August 2023 fristgerecht Be- schwerde gegen den ihm am 10. August 2023 zugestellten Entscheid mit den Anträgen: " 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid des Bezirksgerichts R._____ vom 7. August 2023 aufzuheben. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsam- tes Q._____ im Betrag von CHF 12'000.00 zu beseitigen und im vorge- nannten Betrag die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (sowohl des erstinstanzlichen wie auch des Beschwerdeverfahrens) zulasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Die Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hin- sichtlich der Sachverhaltsfeststellung ist somit ein qualifiziert fehlerhaftes Ergebnis erforderlich. "Offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 320 ZPO ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich i.S.v. Art. 9 BV (FREIBURGHAUS/AF- HELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO- Komm.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 5 zu Art. 320 ZPO). Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. die Fest- stellung schlechthin unhaltbar ist. 2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das vom Kläger im Rechtsöffnungsverfahren erstmals mit der Beschwerde einge- reichte Schlichtungsgesuch vom 30. Januar 2023 (Beschwerdebeilage 6) -4- und die in der Beschwerde (S. 4) dazu gemachten Ausführungen können somit nicht berücksichtigt werden. 3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjäh- rung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der gerichtliche Vergleich ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und berechtigt zur definitiven Rechtsöff- nung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; Art. 241 Abs. 2 ZPO). 4. 4.1. 4.1.1. Im angefochtenen Entscheid wurde die Abweisung des Rechtsöffnungsbe- gehrens wie folgt begründet: Der Kläger mache im Zahlungsbefehl Nr. aaa vom 16. November 2022 folgende Forderungsgründe geltend: - "Lohn April 2022 (brutto) aus Arbeitsverhältnis vom 02.05.2019- 31.08.2022, - Lohn Juli 2022 (brutto) aus Arbeitsverhältnis vom 02.05.2019-31.08.2022, - Forderung (brutto) aus Arbeitsverhältnis vom 02.05.2019-31.08.2022, - Ferienlohn (brutto) aus Arbeitsverhältnis vom 02.05.2019-31.08.2022" Demgegenüber habe sich die Beklagte mit Vereinbarung vom 27. März 2023 verpflichtet, dem Kläger "nach Abzug der obligatorischen Sozialversi- cherungsbeiträge den Betrag von netto Fr. 12'000.00 zu bezahlen und ihm den Nachweis der abgeführten Sozialbeiträge zuzustellen", wobei dieser Betrag in drei aufeinanderfolgenden monatlichen Raten à je Fr. 4'000.00 zu bezahlen gewesen wäre. Auf welchen Lebensvorgang und welche Zeitpe- riode sich dieser pauschale Betrag beziehe, sei nicht ersichtlich. Zum Zeit- punkt des Zahlungsbefehls vom 16. November 2022 habe die Forderung gemäss Vereinbarung vom 23. März 2023 noch nicht bestanden, weshalb sich dieser nicht auf den Vergleich hätte beziehen können. Damit sei er- stellt, dass der im Zahlungsbefehl vom 16. November 2022 bezeichnete Grund der Forderung nicht identisch sei mit demjenigen, der durch den Ver- gleich vom 27. März 2023 ausgewiesen sei. Mangels Identität der betrie- benen Schuld mit der ausgewiesenen könne keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. 4.1.2. Soweit die Ausführungen des Klägers berücksichtigt werden können (vorne E. 2), wird zur Begründung der Beschwerde vorgebracht, der im Zahlungs- befehl vom 16. November 2022 und in der Vereinbarung vom 27. März -5- 2023 ausgewiesenen Forderung liege zweifelsfrei derselbe Lebensvorgang zu Grunde. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich der Kläger in der Vereinbarung vom 27. März 2023 verpflichte, "die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 16. November 2022) nach Bezahlung des Betrages gemäss Ziff. 1 und 2 umgehend zurückzu- ziehen". Dies bedeute, dass sich die Parteien mit der Vereinbarung vom 27. März 2023 bezüglich der durch den Kläger betriebenen Forderung (Be- treibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____) und auch über den Rück- zug der Betreibung geeinigt hätten, sofern die Forderung im Umfang von netto Fr. 12'000.00 (gemäss Ziff. 1 und 2 der Vereinbarung vom 27. März 2023) von der Beklagten vollumfänglich bezahlt werde. Dass sich die Par- teien in der Vereinbarung vom 27. März 2023 bezüglich der im Zahlungs- befehl vom 16. November 2022 ausgewiesenen Forderung aus dem Ar- beitsverhältnis vom 2. Mai 2019 bis 31. August 2022 geeinigt hätten, er- gebe sich zudem aus Ziff. 4 der Vereinbarung, wonach sich die Beklagte auch zur Zusendung der Lohnabrechnungen von Juli 2019, August 2019, Januar 2021 und Juni 2021 verpflichtet habe. Des Weiteren ergebe sich auch aus dem Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts R._____ vom 27. März 2023, dass die im Schlichtungsverfahren abgeschlossene Verein- barung vom 27. März 2023 die Forderung aus Arbeitsvertrag betreffe. Die Vorinstanz verkenne, dass die Rechtsöffnung nur verweigert werden dürfe, wenn offensichtlich keine Identität zwischen den Forderungen aus dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungstitel bestehe. Einzelne geringfü- gige Zweifel genügten für eine Ablehnung der Rechtsöffnung nicht. Vorlie- gend sei die Identität zwischen den beiden Forderungen offensichtlich aus- gewiesen bzw. könne nicht von offensichtlich fehlender Identität, noch von zweifelhafter Identität ausgegangen werden. 4.2. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls wird der Betriebene aufgefordert, sich zum Zahlungsbegehren des Betreibenden durch Leistung des gefor- derten Betrages oder durch Erhebung des Rechtsvorschlags zu äussern, andernfalls das Betreibungsverfahren seinen Fortgang nehme. Zu diesem Zweck muss der Zahlungsbefehl bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten (Art. 69 Abs. 2 SchKG). Der Forderungsgrund soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben. Fehlt jeder diesbezügliche Hinweis, so erweist sich der Zahlungsbefehl nicht als nichtig; er muss aber auf Beschwerde aufgehoben werden, sofern für den Betriebenen der Grund der Forderung aus seinem Gesamtzusammenhang nicht erkennbar ist. Demzufolge muss jede Umschreibung des Forderungsgrundes genügen, die dem Betriebenen zusammen mit den weiteren Angaben auf dem Zah- lungsbefehl erlaubt, sich zur Anerkennung des in Betreibung gesetzten Be- trages zu entschliessen; er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder in -6- einem Forderungsprozess von der gegen ihn geltend gemachten Forde- rung Kenntnis zu erhalten. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Betriebene vom Betreibungsamt überdies verlangen, dass der Betreibende aufgefordert werde, die Forderungsurkunde im Original oder in beglaubig- ter Abschrift innerhalb der Bestreitungsfrist beim Amt zur Einsicht aufzule- gen (Art. 73 Abs. 1 SchKG). Auf diese Weise soll ihm die Prüfung und Be- urteilung der gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderung erleichtert wer- den. Ist für den Betriebenen der Grund der Forderung aus seinem Gesamt- zusammenhang erkennbar, so genügt es nach dem auch im Zwangsvoll- streckungsrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Forderungsgrund nur knapp umschrieben wird (BGE 121 III 18) Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren muss der Richter neben dem Urteil oder einem solchen gleichgestellten Titeln und deren Vollstreckbarkeit von Amtes wegen das Vorhandensein der drei Identitäten prüfen - die Identität zwischen dem Betreibenden und dem in diesem Titel bezeichneten Gläu- biger, die Identität zwischen dem Betreibenden und dem bezeichneten Schuldner und insbesondere auch die Identität zwischen dem in der Betrei- bung geltend gemachten Anspruch und dem aus dem vorgelegten Titel sich ergebenden (BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Die Rechtsöffnung wird insbeson- dere dann nicht erteilt, wenn die Identität zwischen der Forderung und dem Titel offensichtlich nicht gegeben ist. Demgegenüber hat der Rechtsöff- nungsrichter nicht zu überprüfen, ob Schuldner, Gläubiger oder Forderung im Zahlungsbefehl korrekt bezeichnet sind (BGE 5A_740/2018 E. 6.1.2). Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung setzt nicht nur die gerichtliche Festsetzung der in Betreibung gesetzten Forderung voraus. Diese muss zudem bei Anhebung der Schuldbetreibung, welche mit Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG) beginnt, fällig sein. Fälligkeit be- deutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern darf, ohne noch den Ein- tritt einer Bedingung oder den Ablauf einer Frist abwarten zu müssen. Im Bestreitungsfall liegt die Beweislast für die Fälligkeit beim Gläubiger; er hat den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen (BGE 5D_110/2021 E. 4.1). Wann die Forderung fällig geworden ist, ergibt sich abschliessend aus dem zu vollstreckenden Entscheid; ob dieser die Fälligkeit richtig festgelegt hat, kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden (STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 39 zu Art. 80 SchKG). Im Zusammenhang mit der in der Lehre umstrittenen Frage, ob die Fälligkeit der Forderung, für die Rechtsöffnung verlangt wird, von Amtes wegen zu prüfen sei, hat das Bundesgericht für den Fall der provisorischen Rechtsöffnung ausgeführt, ein Schuldner, der es bei Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels unterlasse, die fehlende Fälligkeit der von ihm aner- kannten Forderung geltend zu machen, sei nicht von Amtes wegen zu schützen, wobei dahingestellt bleiben könne, ob man dem Schuldner einzig die Bestreitung der Fälligkeit auferlegen oder ob man von ihm die Glaub- haftmachung dieser Einwendung verlangen wolle. Für den Fall des Fehlens -7- einer solchen Einwendung hat das Bundesgericht immerhin festgehalten, der Rechtsöffnungsrichter könne sich jedenfalls mit der schlüssigen Be- hauptung der Fälligkeit durch den Gläubiger begnügen. Anlass für ein Ein- greifen von Amtes wegen zu Gunsten des Schuldners bestehe aber dann, wenn die Behauptung der Fälligkeit unschlüssig oder offensichtlich haltlos sei oder wenn die Behauptungen des Gläubigers auf eine offensichtliche Verletzung zwingenden Rechts hinauslaufen würden. Ansonsten habe der Rechtsöffnungsrichter die Fälligkeit erst bei einer genügenden Bestreitung genauer zu prüfen. Dabei liege die Beweislast beim Gläubiger, d.h. er habe den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen (BGE 5A_695/2017 E. 3.2, 5A_1026/2018 E. 3.2.2). 4.3. Aus dem Zahlungsbefehl Nr. aaa vom 16. November 2022 ergibt sich, dass der Kläger gegen die Beklagte Lohnforderungen (für April und Juli 2022), Ferienlohn und eine weitere Forderung, alle "aus Arbeitsverhältnis vom 02.05.2019 – 31.08.2022", insgesamt Fr. 53'659.70 geltend machte. Im ge- richtlichen Vergleich vom 2. März 2023 verpflichtete sich die Beklagte, "dem Kläger nach Abzug der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von netto Fr. 12'000.00" zu bezahlen. Der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug, nach Bezahlung dieses Betrages die Betreibung Nr. aaa zurückzuziehen. Weiter hat die Beklagte gemäss Vergleich dem Kläger Lohnabrechnungen für Juli und August 2019 sowie für Januar und Juni 2021 zuzusenden. Nachdem im Vergleich auf die Betreibung Nr. aaa Bezug genommen wird, von Lohabrechnungen für Monate die Rede ist, welche in die Zeit fallen, während der gemäss den Angaben im Zahlungsbefehl ein Arbeitsverhältnis bestanden haben soll, und auch Sozialversicherungsbeiträge erwähnt sind, kann nicht gesagt werden, eine Identität zwischen der im Zahlungsbefehl genannten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt, sei offensichtlich nicht gegeben. Dass der Rechtsöffnungstitel nur eine Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 12'000.00 enthält, ändert an die- ser Beurteilung nichts, kann es sich dabei doch um einen in der betriebenen Forderung enthaltenen Teil handeln. Die Frage kann aber aus folgenden Gründen offenbleiben: Der Kläger äus- serte sich mit keinem Wort zur Fälligkeit der betriebenen Forderung. Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger die geschuldete Leistung verlan- gen kann und der Schuldner erfüllen muss (BGE 4A_325/2010 E. 4.2). Muss der Gläubiger zunächst den Ablauf einer Frist oder das Eintreffen einer Bedingung abwarten, ist die Schuld noch nicht fällig (BGE 119 III 18 E. 3c). Gemäss dem für die Frage der Fälligkeit der Forderung im Rechts- öffnungsverfahren allein massgeblichen als Rechtsöffnungstitel vorgeleg- ten Vergleich ist der Betrag von Fr. 12'000.00, für den Rechtsöffnung ver- langt wird, in drei Raten von Fr. 4'000.00 jeweils bis spätestens 30. April -8- 2023, 31. Mai 2023 und 30. Juni 2023 zu bezahlen. Aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel ergibt sich somit keine Fälligkeit der Forderung bei An- hebung der Betreibung im November 2022. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung somit zurecht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG i.V.m. Art. 48 Abs. 3 GebV SchKG und Art. 114 lit. c ZPO sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren erho- ben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die -9- sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 12'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 18. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess