2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Beklagten in der Höhe von Fr. 800.00 verrechnet, so dass die Klägerin der Beklagten Fr. 800.00 direkt zu ersetzen und Fr. 700.00 an die Obergerichtskasse zu entrichten hat. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'499.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)