1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 14. Juli 2023 aufgehoben und es wird stattdessen wie folgt neu erkannt: 1. Das Gesuch um Vollstreckbarerklärung des Urteils des Gerichts Y._____ vom 9. März 2021, Zivilabteilung, Urteil Nr. 334 / 2021, in Sachen A._____ srl gegen C._____ GmbH wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 900.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungsgen zugesprochen