Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist von der reduzierten Grundentschädigung ein Abzug von 20 % auf Fr. 4'957.20 vorzunehmen. Hinzu kommt die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % und die MWST von 7.7% (die durch die Entschädigung erfassten Leistungen wurden im Jahr 2023 erbracht, so dass der letztjährige MWST-Satz anzuwenden ist). Damit beträgt die Parteientschädigung total Fr. 5'499.05. - 16 - Das Obergericht erkennt: