am 8. Mai 2023 [Fr. 1.00 = EUR 0.9813] Fr. 1'345'695.00 betrug, ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 53'882.40, die um 90 % auf Fr. 5'388.25 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Den Eingaben der Beklagten vom 11. Oktober 2023 und 29. Januar 2024 ist gestützt auf § 6 Abs. 3 Satz 1 AnwT mit einer Erhöhung der Grundentschädigung um 15 % auf Fr. 6'196.50 Rechnung zu tragen. Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist von der reduzierten Grundentschädigung ein Abzug von 20 % auf Fr. 4'957.20 vorzunehmen.