3.2. Die anwaltlich vertretene Beklagte hat gegenüber der Klägerin Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Beim im Beschwerdeverfahren verbliebenen Streitwert von EUR 1'371'337.55 (EUR 995'657.59 + EUR 351'583.32 + EUR 24'096.66), welcher per Datum der Rechtshängigkeit im hiesigen Vollstreckungsverfahren (vgl. SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N 47 zu Art. 84 OR) am 8. Mai 2023 [Fr. 1.00