Dementsprechend ist auf die übrigen Einwendungen der Beklagten (fehlende Prozessführungsbefugnis der Klägerin, Sistierung des Vollstreckungsverfahrens) nicht weiter einzugehen. Insbesondere ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, ob eine Vollstreckbarerklärung des Urteils des Gerichts Y._____ gestützt auf das IPRG ergehen kann, zumal diese Frage nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete und zudem – im Gegensatz zum Verfahren um Vollstreckbarerklärung gestützt auf das LugÜ – in einem kontradiktorischen Verfahren hätte beurteilt werden müssen (vgl. Art. 29 IPRG).