eingereichte Urteil des "Corte d'Appello di Roma" vom 27. Februar 2024 nichts zu ändern vermag. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und das Gesuch um Vollstreckbarerklärung des Urteils des Gerichts Y._____ ist abzuweisen. Dementsprechend ist auf die übrigen Einwendungen der Beklagten (fehlende Prozessführungsbefugnis der Klägerin, Sistierung des Vollstreckungsverfahrens) nicht weiter einzugehen.