2.3.6. In Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Gerichts Y._____ wurden schliesslich die Prozesskosten für das Erkenntnisverfahren verlegt, wobei der Klägerin EUR 24'096.66 (zzgl. EUR 1'737.05 [für nicht steuerpflichtige Ausgaben] sowie weitere betragsmässig nicht ausgewiesene Leistungen) zu Lasten der Beklagten zugesprochen wurden. Nachdem das LugÜ im vorliegenden Fall auf die Hauptsache nicht anwendbar ist, hat dies ohne weiteres für die daraus resultierenden Prozesskosten zu gelten.