2 des italienischen Insolvenzgesetzes setzt die Konkurseröffnung über eine Partei voraus und hätte ohne eine solche nicht erhoben werden können. Eine paulianische Anfechtungsklage im Konkurs hat ihre Grundlage im Schuld- betreibungs- und Konkursrecht und dient der Vergrösserung der Konkursmasse, wobei sie ohne ein solches Konkursverfahren nicht eingeleitet werden würde und könnte. Ohne die Gefahr eines Verlustes in der Zwangsvollstreckung bzw. im Konkurs besteht keine Veranlassung und auch keine Möglichkeit, gegen an sich paulianische Rechtshandlungen eines Schuldners vorzugehen (vgl. BGE 129 III 683 E. 3.2).