Daraus folgt, dass die Klägerin und die Beklagte kurz vor der Konkurseröffnung eine Vereinbarung schlossen, welche die Verrechnung von Forderungen ("gegenseitiger Austausch von Tilgungen") zum Gegenstand hatte, wobei die Frage, ob es sich um einen Verzicht oder um eine Verrechnung gehandelt hat, schlussendlich offenbleiben kann. Jedenfalls kam das Gericht Y._____ zum Schluss, dass diese Vereinbarung nichtig bzw. unwirksam sei. Die Klägerin focht diese Vereinbarung im Rahmen des Erkenntnisverfahrens vor dem Gericht Y.___