2.3.5. Die durch das Gericht Y._____ gutgeheissene Forderung in der Höhe von EUR 351'583.32 (Dispositiv-Ziff. 2) beruht gemäss der Beklagten auf einer zwischen der Klägerin und der Beklagten am 8. September 2015 geschlossenen Vereinbarung, in welcher die Klägerin auf diese Summe verzichtet habe (Beschwerde, N 49). Die Klägerin geht von einer Verrechnung gegenseitiger Forderungen aus (Beschwerdeantwort, N 46). Aus dem Urteil des - 14 -