Aufgrund welcher Grundlage sich das Gericht Y._____ für zuständig erachtete, ergibt sich aus dessen Urteil nicht. Darin wird lediglich ausgeführt, dass die Beklagte "keinen Einwand unter Berufung auf Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts weder in Zivil- und Handelssachen (Art. 24 des Lugano-Übereinkommens von 2007) noch in Bezug auf den Gegenstand eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens erhoben" habe (Urteil des Gerichts Y._____, S. 3). Insofern kann nicht gesagt werden, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich (Beschwerdeantwort, N 33 f.).