SA hätte nachweisen können, wäre diese Zahlung gestützt auf italienisches Insolvenzrecht wiederum der Anfechtung unterlegen. Nach dem Erwogenen ist davon auszugehen, dass die Forderung ohne Konkurs der Klägerin nicht erhoben worden wäre und primär dem Zweck diente, die Konkursmasse der Klägerin zu vergrössern, wobei die Klage ihre Grundlage primär im italienischen Insolvenzrecht hatte. Es handelt sich um eine konkursrechtliche Angelegenheit i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ, womit das LugÜ auf diese Forderung (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Gerichts Y._____) nicht anwendbar ist. Aufgrund welcher Grundlage sich das Gericht Y.___