Diese Möglichkeit stand der Klägerin denn auch nur offen, weil über sie der Konkurs eröffnet worden ist und sie ihre Klage deshalb auf italienisches Insolvenzrecht stützen konnte, so dass die Beklagte ihre (behauptete) Zahlung an die H._____ SA aufgrund einer mit dem Insolvenzrecht einhergehenden Beweismittelbeschränkung nicht liquide (mittels einer Quittung) nachweisen konnte. Selbst wenn also die Beklagte ihre Zahlung an die H._____ SA hätte nachweisen können, wäre diese Zahlung gestützt auf italienisches Insolvenzrecht wiederum der Anfechtung unterlegen.