SA befreit gewesen wäre und ihr diese Summe entsprechend auch von der Beklagten nicht mehr zugestanden hätte, hätte sie gestützt auf das italienische Insolvenzgesetz die entsprechende Zahlung (von der Beklagten an die H._____ SA) angefochten und stattdessen die Zahlung an sich selber verlangt (was zu einer Erhöhung ihrer Kreditoren und ihrer Konkursmasse geführt hätte). Diese Möglichkeit stand der Klägerin denn auch nur offen, weil über sie der Konkurs eröffnet worden ist und sie ihre Klage deshalb auf italienisches Insolvenzrecht stützen konnte, so dass die Beklagte ihre (behauptete) Zahlung an die H.___