Erkenntnisprozesses den Widerruf dieser Zahlung gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 des italienischen Insolvenzgesetzes beantragte (vgl. E. 2.3.3.). Gemäss dieser Bestimmung sind Handlungen zur Tilgung fälliger Geldschulden, die nicht mit Geld oder anderen üblichen Zahlungsmitteln vorgenommen worden sind, anfechtbar, sofern der andere Teil nicht beweist, dass er von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners keine Kenntnis hatte. Die entsprechende Handlung muss zudem im Jahr vor der Konkurserklärung vorgenommen worden sein (Beschwerdebeilage 3). Selbst wenn die Beklagte also die Zahlung an die H.___