SA in der Höhe von EUR 955'657.59 zu einer entsprechenden Reduktion der Kreditoren der Klägerin geführt hätte und seitens der H._____ SA ausweislich der Akten bis anhin keine Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht wurden, diente das Vorgehen der Klägerin einzig dem Zweck, ihre Konkursmasse zu vergrössern. Dies zeigt sich im Übrigen auch darin, dass die Klägerin für den Fall, dass die Beklagte die Zahlung von EUR 955'657.59 an die H._____ SA im Erkenntnisprozess vor dem Gericht Y._____ hätte nachweisen können bzw. ihr Beweismittel (Quittung) verfangen hätte, noch anlässlich der Hauptverhandlung des - 13 -