42 des italienischen Insolvenzgesetzes (Beschwerdebeilage 3) ohnehin keine befreienden Zahlungen mehr an die H._____ SA vornehmen können, so dass diese eine allfällig noch bestehende Forderung (wie alle anderen Gläubiger) im Rahmen des Konkursverfahrens hätte eingeben müssen. Die Klägerin hatte damit grundsätzlich keinen Forderungsprozess seitens der H._____ SA zu befürchten. Nachdem die angebliche Zahlung durch die Beklagte an die H._____ SA in der Höhe von EUR 955'657.59 zu einer entsprechenden Reduktion der Kreditoren der Klägerin geführt hätte und seitens der H.___