Weder wird von der Klägerin geltend gemacht noch ergibt sich aus den Akten, dass die H._____ SA bis anhin eine Forderung gegenüber der Klägerin geltend gemacht hätte bzw. eine entsprechende Konkurseingabe erfolgt wäre, obschon die Rechnungen und Vereinbarung aus dem Jahr 2015 stammen und die Forderungen damit über acht Jahre alt sind. Seit der Konkurseröffnung am tt.mm. 2015 hätte die Klägerin infolge des Konkursbeschlags gemäss Art. 42 des italienischen Insolvenzgesetzes (Beschwerdebeilage 3) ohnehin keine befreienden Zahlungen mehr an die H.__