Unbesehen der Frage, ob die Zahlung in der Höhe von EUR 955'657.59 (wie von der Beklagten geltend gemacht) an die H._____ SA erfolgte, steht fest, dass die Beklagte (gestützt auf die "dreiseitigen" Vereinbarungen bzw. die darin enthaltenen "Zahlungsanweisungen") berechtigt (möglicherweise gar verpflichtet) war, ihre bestehende Schuld gegenüber der Klägerin auch durch Zahlung an die H._____ SA zu begleichen (E. 2.3.3. hiervor), zumal die Klägerin ihrerseits Ausstände gegenüber der H._____ SA hatte, welche dadurch getilgt worden wären. Weder wird von der Klägerin geltend gemacht noch ergibt sich aus den Akten, dass die H.___