Im Weiteren führte das Gericht Y._____ aus, dass die Belege gemäss Art. 45 des italienischen Insolvenzgesetzes ein bestimmtes Datum vor der Insolvenz tragen müssten, damit sie der Gläubigerschaft entgegengehalten werden könnten, was nicht der Fall gewesen sei (Urteil des Gerichts Y._____, S. 8). Folglich verlor das Beweismittel (die Zahlungsquittung) seinen Beweiswert, da damit zwar die Wirksamkeit der Zahlung zwischen der Beklagten und der H._____ SA, nicht aber "zwischen ihnen und einem Dritten" hätte belegt werden können, zumal die H._____ SA nicht am Prozess teilgenommen hat und das Dokument kein Datum vor der Konkurseröffnung aufwies.