115 ZPO nicht zu ihrem [gemeint die H._____ SA] Nachteil gilt genauso wie die von ihr vorgelegten und durch die sich dem Verfahren angeschlossene beklagte Partei eingereichten Unterlagen mit den Unterlagen eines Dritten vergleichbar sind, die nicht den Wert eines vollständigen Beweises, sondern lediglich jenen eines Indizienbeweises haben (….) Dieser Indizienwert geht verloren, wenn man bedenkt, dass eine Zahlungsquittung die Wirksamkeit der Zahlung nur zwischen den ursprünglichen Parteien und nicht zwischen - 12 -