SA geleistet worden. Im Rahmen des Erkenntnisverfahrens legte die Beklagte eine Quittung der H._____ SA vor, welche die Zahlung im Umfang von EUR 955'657.29 durch die Beklagte zu Gunsten der H._____ SA hätte belegen sollen (Urteil des Gerichts Y._____, S. 5). Das Gericht Y._____ erwog diesbezüglich, dass die H._____ SA nicht "erschienen sei", wobei "der Grundsatz der Nichtanfechtung gemäss Art. 115 ZPO nicht zu ihrem [gemeint die H._