Ausweislich der Akten ist unbestritten, dass die Klägerin im Rahmen eines Bauprojekts Leistungen für die Beklagte erbracht hat und diesbezüglich eine Forderung zu Gunsten der Klägerin bestand. Die Beklagte hielt den Forderungen der Klägerin (betreffend Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Gerichts Y._____) im Erkenntnisverfahren denn auch einzig entgegen, dass sie diese durch Zahlungen an die H._____ SA bereits beglichen habe. Die im Erkenntnisverfahren vor dem Gericht Y._____ durch die Klägerin geltend gemachten Forderungen beruhen grundsätzlich auf einer (werk-)vertraglichen Grundlage, womit sie isoliert betrachtet einen zivilrechtlichen Bestand haben.