Im Weiteren ist für die Beurteilung der vorliegenden Frage (ob eine Zivilund Handelssache i.S.v. Art. 1 Abs. 1 LugÜ vorliegt) der Hauptgegenstand des Erkenntnisverfahrens vor dem Gericht Y._____ massgeblich (vgl. ROH- NER/LERCH, a.a.O., N 30 zu Art. 1 LugÜ). Folglich kann einzig aufgrund der Tatsache, dass über die Klägerin der Konkurs eröffnet worden ist, für sie eine Konkursverwaltung eingesetzt wurde und ihre Konkursmasse Partei des Erkenntnisverfahrens vor dem Gericht Y._____ war, nicht auf eine Streitigkeit konkursrechtlicher Natur i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ geschlossen werden, zumal die Konkurseröffnung über die Klägerin per tt.mm.