2.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass allein aus dem Umstand, dass die "Zivilabteilung" des Gerichts Y._____ die hier massgebliche Streitigkeit beurteilt und am 9. März 2021 ein entsprechendes Urteil gefällt hat, nicht darauf geschlossen werden kann, dass eine Zivil- und Handelssache i.S.v. Art. 1 Abs. 1 LugÜ vorliegt, zumal es auf die Art der Gerichtsbarkeit nicht ankommt und es nicht massgebend ist, welches Gericht die Sache entscheidet (vgl. E. 2.2.). Es handelt sich lediglich um die Bezeichnung des Gerichts bzw. der entsprechenden Abteilung, wobei diese Bezeichnung nichts über den materiell-rechtlichen Charakter der jeweiligen zu behandelnden Streitsache aussagen muss.