Verfahren, die ihren Ursprung nicht im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht haben bzw. keine direkte Folge davon sind und stattdessen aller Wahrscheinlichkeit nach auch ohne das Insolvenzverfahren erhoben worden wären, fallen nicht unter den Ausschluss (BGE 133 III 386 E. 4.3.1). Somit fallen die Verfahren, die durch die Tatsache der Konkurseröffnung ausgelöst werden, nicht aber jene, bei denen die Konkursverwaltung bloss die bereits vorgängig bestehenden Rechte des Gemeinschuldners geltend macht, unter Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ (vgl. ROHNER/LERCH, in: Basler Kommentar, Lugano- Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, N 88 zu Art. 1 LugÜ).