b LugÜ gilt allgemein nur für solche Streitigkeiten, welche im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stattfinden, direkt aus diesem hervorgehen und sich eng in eine Liquidation von Vermögenswerten oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren einfügen. Verfahren, die ihren Ursprung nicht im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht haben bzw. keine direkte Folge davon sind und stattdessen aller Wahrscheinlichkeit nach auch ohne das Insolvenzverfahren erhoben worden wären, fallen nicht unter den Ausschluss (BGE 133 III 386 E. 4.3.1).