Vom sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ ausgenommen sind gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ "Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren", wobei diese Ausnahmen vertragsautonom und somit ohne Rückgriff auf nationales Recht auszulegen sind (BGE 135 III 185 E. 3.4.1). Der Ausschluss gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ gilt allgemein nur für solche Streitigkeiten, welche im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stattfinden, direkt aus diesem hervorgehen und sich eng in eine Liquidation von Vermögenswerten oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren einfügen.