Zahlung an eine Konkursmasse geleistet werden müsse, berühre nicht die zivilrechtliche Natur des Anspruchs. 2.2. Dass die vorliegend massgebliche Rechtsstreitigkeit im zeitlichen und räumlichen Anwendungsbereich des LugÜ liegt, ist - zu Recht - unbestritten geblieben. Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass der sachliche Anwendungsbereich des LugÜ hinsichtlich des Urteils des Gerichts Y._____ nicht gegeben sei (vgl. E. 2.1.1.).