Die den Rechtsgeschäften zugrundeliegenden Forderungen, die später verrechnet worden seien, seien abgeschlossen worden, bevor über die Klägerin der Konkurs eröffnet worden sei. Die Verrechnung sei vor der Konkurseröffnung erklärt worden. Das Gericht Y._____ habe festgestellt, dass die Rechtsgeschäfte rund um die Verrechnung simuliert und deshalb unwirksam gewesen seien. Da die Verrechnung keine materielle Rechtswirkung zu erzeugen vermöge, sei die Feststellung der Unwirksamkeit eine Vorfrage im materiellen Forderungsprozess. Die Tatsache, dass durch diese Feststellung EUR 351'583.32 in die Konkursmasse fliessen würden, habe zwar eine Auswirkung auf den Konkurs.