Auch die Forderung über EUR 351'583.32 (zuzüglich Zins) betreffe Werklohnforderungen aus Verträgen, welche vor dem Konkurs der Klägerin abgeschlossen worden seien. Die Durchsetzung sei im Rahmen einer "azione revocatoria" erfolgt, wobei diese Klage nach schweizerischem Rechtsverständnis mit einer paulianischen Anfechtungsklage verglichen werden könne. Diese Klage sei nicht durch den Konkurs ausgelöst worden, denn es sei um die Tilgung von überfälligen und zahlbaren Geldschulden gegangen. Die den Rechtsgeschäften zugrundeliegenden Forderungen, die später verrechnet worden seien, seien abgeschlossen worden, bevor über die Klägerin der Konkurs eröffnet worden sei.