Aus diesem Grund gehe das Gericht Y._____ von einer "Klage auf direkte Rückführung der Forderung" aus. Die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der vermeintlichen Zahlung der Werklohnforderung und über die Zahlungsflüsse zwischen den Parteien seien im LugÜ-Anerkennungsverfahren unbehelflich. Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung werde ohne Prüfung der mate- riell-rechtlichen Aspekte des Erkenntnisurteils gefällt. Auch die Forderung über EUR 351'583.32 (zuzüglich Zins) betreffe Werklohnforderungen aus Verträgen, welche vor dem Konkurs der Klägerin abgeschlossen worden seien.