Die im Erkenntnisverfahren vor dem Gericht Y._____ geltend gemachten Forderungen hätten ihren Ursprung in Sachverhalten, die sich vor der Konkurseröffnung der Klägerin zugetragen hätten. Rechtsgrundlage der Forderung über EUR 955'657.59 seien vertragliche Ansprüche aus Werkverträgen betreffend das Bauprojekt "[…]". Die streitigen Werklohnansprüche seien vor der Konkurseröffnung gestellt worden. Die gerichtliche Durchsetzung dieser Forderung im Erkenntnisverfahren hätte genau so gut unabhängig von einem Insolvenzverfahren verfolgt werden können. Das Erkenntnisverfahren vor dem Gericht Y._____ falle somit in den Anwendungsbereich des LugÜ. Aus diesem Grund gehe das Gericht Y.___