Zuständigkeit der italienischen Zivilgerichte und unterliege den Verfahrensbestimmungen der italienischen Zivilprozessordnung. Das Gericht Y._____ habe festgehalten, dass sich die Beklagte vorbehaltlos auf den Zivilstreit eingelassen habe und die Einrede der fehlenden Zuständigkeit gemäss Art. 24 LugÜ nicht erhoben habe. Die Beteiligung der Konkursmasse der Klägerin am Klageverfahren vor dem Gericht Y._____ begründe keinen unmittelbaren und engen Zusammenhang zum Konkursverfahren i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ. Die im Erkenntnisverfahren vor dem Gericht Y.___