Diese Anfechtungsklage sei erst durch das Insolvenzverfahren ausgelöst worden. Da der Prozessgegenstand im vorliegenden Fall nicht in den Anwendungsbereich des LugÜ falle, sei dieses auf die Prozesskosten entsprechend auch nicht anwendbar. 2.1.2. Die Klägerin bringt mit Beschwerdeantwort zusammengefasst vor, dass für die Bejahung der zivil- und handelsrechtlichen Natur des Verfahrens ausschlaggebend sei, dass die sachliche Zuständigkeit des Erkenntnisurteils bei einem Zivilgericht gelegen habe. Die Streitsache falle in die sachliche -6-