__ in Bezug auf die Forderung von EUR 955'657.59 ohne das Konkursverfahren betreffend die Klägerin nie angestrengt worden. Hinsichtlich der Forderung von EUR 351'583.32 habe die Klägerin mit der Beklagten am 8. September 2015 einen Vergleich abgeschlossen, in welchem die Klägerin auf die Zahlung einer Forderung von EUR 351'583.32 verzichtet habe. Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 des italienischen Insolvenzgesetzes habe die Klägerin den Vergleich angefochten und die Bezahlung dieser Summe verlangt. Diese Anfechtungsklage sei erst durch das Insolvenzverfahren ausgelöst worden.