_) habe keine eigenständigen Aussagen zu seiner Zuständigkeit getroffen. Es habe lediglich im Rahmen der Zusammenfassung der Parteivorträge festgehalten, dass weder gestützt auf das LugÜ noch in Bezug auf den Gegenstand eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens eine Zuständigkeitseinrede erhoben worden sei. Auf welche Grundlage das Gericht Y._____ seine Zuständigkeit gestützt habe, bleibe unklar. Die Klägerin bzw. die Konkursmasse habe im Verfahren vor dem Gericht Y._____ gestützt auf Art. 42 (direkte Klage zur Einforderung von geschuldeten Leistungen) und Art.