2. 2.1. 2.1.1. Seitens der Beklagten wird mit Beschwerde bestritten, dass das Lugano- Übereinkommen in der vorliegenden Streitigkeit in sachlicher Hinsicht anwendbar sein soll. Sie macht zusammengefasst geltend, dass Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren explizit vom Anwendungsbereich des LugÜ ausgenommen seien. Die formelle Zuständigkeit im Erkenntnisverfahren erlaube keine Rückschlüsse auf die Anwendbarkeit des LugÜ. Die Zivilabteilung des "Tribunale di Y._____" der Republik Italien (fortan: Gericht Y._____) habe keine eigenständigen Aussagen zu seiner Zuständigkeit getroffen.