Schliesslich darf das mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht - entgegen der Klägerin (Beschwerdeantwort, N 16 ff.) - neben den Anerkennungshindernissen auch die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung prüfen, welche bereits das erstinstanzliche Exequaturgericht prüfen konnte (BGE 147 III 491 E. 6.2.2), so etwa die Frage, ob eine Entscheidung im -5- sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ liegt (HOFMANN/KUNZ, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, N 20 zu Art. 45 LugÜ).