Von dieser Frage hängt wiederum die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels ab (vgl. E.1.1. hiervor). Dabei handelt sich um sog. doppelrelevante Tatsachen (vgl. dazu BGE 147 III 159 E. 2.1.2), so dass die Beschwerde (wie auch deren Rechtzeitigkeit) gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 14. Juli 2023 an das Obergericht des Kantons Aargau gestützt auf das LugÜ als zulässig zu betrachten ist, zumal die Vorinstanz und die Klägerin von der Anwendbarkeit des LugÜ ausgehen.